Ausland-Einsätze könnten bald Vergangenheit sein. Denn der Bundesrat packte zu den sieben in Vernehmlassung gegebenen Anti-Zivildienst-Massnahmen eine achte: das Verbot von Auslandeinsätzen. Art. 7 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst definiert den Rahmen, innerhalb dessen sich die jährlich 67 Zivildienst-Auslandeinsätze (0,6 % aller Einsätze) bewegen. Humanitäre Hilfe, Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und zivile Friedensförderung sind mögliche Gebiete.…
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